LAG Hamm - Urteil vom 07.06.2005
19 (9) Sa 232/05
Normen:
BGB § 394 § 626 Abs. 2 ; ZPO §§ 850 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 589/04

Anhörung des Arbeitnehmers und Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei einer Tatkündigung Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

LAG Hamm, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 19 (9) Sa 232/05

DRsp Nr. 2005/17612

Anhörung des Arbeitnehmers und Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei einer Tatkündigung Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

»1. Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Tatkündigung, sie gehört aber regelmäßig zu den erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzutragen. 2. Die Berufung des Arbeitnehmers auf das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist bei einer Aufrechnung mit einer Schadenseratzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubter Handlung rechtsmissbräuchlich. Auch in diesem Fall ist aber dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum zu belassen, das in Anlehnung an den im Unterhaltsrecht maßgebenden sog. notwendigen Selbstbehalt (§ 850 d ZPO) anhand der jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des zuständigen OLG zu ermitteln ist (BAG, Urteil vom 18.03.1997 - 3 AZR 756/95, NZA 1997, 1108).