BAG - Urteil vom 11.10.1989
2 AZR 88/89
Normen:
BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972
ARST 1990, 142
BB 1990, 1701
DB 1990, 1974
EBE/BAG 1990, 125
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 78
NJW 1990, 2489
NZA 1990, 748
ZTR 1990, 490
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 06.12.1988vom 20.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 84/88 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 818/87

Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

BAG, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 88/89

DRsp Nr. 2001/5178

Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

Scheitert eine Kündigung, zu der der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist und der er ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat, an dem fehlenden Zugang an den Kündigungsgegner, so ist vor einer erneuten Kündigung eine nochmalige Anhörung des Betriebsrats dann entbehrlich, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen und auf denselben Sachverhalt gestützt wird.

Normenkette:

BetrVG § 102 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen der Beklagten.

Der Kläger war seit dem 21. Juni 1983 bei der Beklagten als Stuckateur beschäftigt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1985 und 10. August 1987 rügte die Beklagte angebliche Leistungsmängel und Unpünktlichkeiten des Klägers. In letzterem Schreiben sprach sie darüber hinaus eine "Änderungskündigung" (Streichung der Zulage von 3,15 DM pro Stunde) aus und drohte für den Fall weiterer Vorfälle der gerügten Art die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.