BSG - Beschluss vom 16.08.2017
B 12 KR 13/17 C
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 18/15 R
LSG Bayern, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 27/13
SG München, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 291/11

AnhörungsrügeAnspruch auf rechtliches GehörBescheidung von VorbringenRechtsansicht eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 13/17 C

DRsp Nr. 2017/17553

Anhörungsrüge Anspruch auf rechtliches Gehör Bescheidung von Vorbringen Rechtsansicht eines Beteiligten

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll u.a. sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. 2. Er verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. 3. Auch haben sie nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, sondern nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu würdigen. 4. Für eine zulässige Anhörungsrüge bedarf es daher nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. April 2017 - B 12 KR 18/15 R - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I