BSG - Beschluss vom 17.10.2017
B 6 KA 5/17 C
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 81/16 B
LSG Bayern, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 178/12
SG München, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 662/05

AnhörungsrügeKenntnisnahme von VorbringenGewährung rechtlichen GehörsVerstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen

BSG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 5/17 C

DRsp Nr. 2018/297

Anhörungsrüge Kenntnisnahme von Vorbringen Gewährung rechtlichen Gehörs Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. 3. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen. 4. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten.