Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenübera) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,b) gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2aa) Nummer 1 Buchstabe a,bb) Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) odercc) Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1 A oder 1 B)der Gefahrstoffverordnung,3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,7. Arbeiten mit Tauchgeräten,8. Arbeiten in Druckluft,9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
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