Anlage BaustellV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 1

Anlage BaustellV Baustellenverordnung

Anlage

BaustellV ( Baustellenverordnung )

Anhang II
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung, b) gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 aa) Nummer 1 Buchstabe a, bb) Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder cc) Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1 A oder 1 B) der Gefahrstoffverordnung, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,