6/7.3.4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Anlasskündigung

Autor: Sadtler

Grundsatz und Ausnahme

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch der Entgeltfortzahlungsanspruch, und zwar zum Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses. Um zu verhindern, dass sich der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung dadurch entzieht, dass er das Arbeitsverhältnis beendet, bleibt er zur Weiterzahlung der Arbeitsvergütung auch dann verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt8 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Entsprechendes gilt bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Kündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

Anlasskündigung

Aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt der Arbeitgeber, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit und diese den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat; die auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit muss dabei aber nicht der alleinige Grund für die Kündigung sein.20) Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst im Verlauf einer ausspricht, um den Arbeitsplatz anderweitig besetzen zu können. Entsprechendes gilt, wenn die Kündigung wegen eines krankheitsbedingten Beschäftigungsverbots erfolgt.