LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2019
5 Sa 2060/18
Normen:
ZPO § 516;
Fundstellen:
AuR 2020, 141
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 14448/17

Anlegen der Dienstkleidung zuhause als vergütungspflichtige ArbeitszeitAnrechnung von Nachtschichten als zwei Tage für JahresurlaubsanspruchAnrechnung auf Mindestanzahl freier Sonntage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 2060/18

DRsp Nr. 2020/1461

Anlegen der Dienstkleidung zuhause als vergütungspflichtige Arbeitszeit Anrechnung von Nachtschichten als zwei Tage für Jahresurlaubsanspruch Anrechnung auf Mindestanzahl freier Sonntage

1. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich gechuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. 2. Es kann dahinstehen, ob auf in auffälliger Dienstkleidung zurückgelegte Wegezeiten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort die Grundsätze zur Vergütung von innerbetrieblichen Wegen von der betrieblichen Umkleidestelle zum Arbeitsort anzuwenden sind. 3. Die nach § 11 Abs. 4 ArbZG in unmittelbarer Verbindung mit Ersatzruhetagen zu gewährende Ruhezeit kann auf einen Sonn-, Feier- oder Ersatzruhetag entfallen. 4. Wegen Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit beschäftigungsfreie Sonntage werden bei der Mindestanzahl beschäftigungsfreier Sonntage im Jahr nach § 11 Abs. 1 ArbZG berücksichtigt. 5. Zu der für die Berechnung des Jahresurlaubsanspruches maßgeblichen Anzahl von "Tagen in der Kalenderwoche" i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L zählt jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Eine Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen.