BVerfG - Beschluss vom 10.01.2020
1 BvR 4/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 2; TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 5 Nr. 42
ArbRB 2020, 75
AuR 2020, 188
DÖV 2020, 444
EzA GG Art. 9 Nr. 119
EzA TVG § 5 Nr. 20
NZA 2020, 253
NZA-RR 2020, 209
ZIP 2020, 381
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 ABR 33/15

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 4/17

DRsp Nr. 2020/2611

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 2; TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführenden rügen, das Bundesarbeitsgericht habe mit der angegriffenen Entscheidung verfassungswidrig Allgemeinverbindlicherklärungen für unwirksam erklärt.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1), die IG BAU, ist eine Gewerkschaft, die mit den Arbeitgeberverbänden "Zentralverband des Deutschen Baugewerbes" und "Hauptverband der Deutschen Bauindustrie" Tarifverträge über Sozialkassen des Baugewerbes geschlossen hat. Diese Sozialkassen sind zum Teil schon seit 1949 bestehende gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien im Sinne von § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Ihr Zweck ist es, im Bereich des Urlaubs, der Altersversorgung und der Berufsbildung Leistungen zu erbringen, die wegen Besonderheiten der Baubranche sonst nicht oder nur eingeschränkt zu erlangen wären. Eine dieser Sozialkassen ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, die hier als Beschwerdeführerin zu 2) auftritt.