LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2020
6 TaBV 52/20
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 138
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 59/19

Annahme einer Großen Station bei Stationsleitung mit zwölf BeschäftigtenAuszubildende oder Springer im Sinne der Tarifnorm keine BeschäftigtenAuslegung tarifvertraglicher Normen anhand von Sinn und tariflichem Gesamtzusammenhang

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 6 TaBV 52/20

DRsp Nr. 2021/2779

Annahme einer "Großen Station" bei Stationsleitung mit zwölf Beschäftigten Auszubildende oder Springer im Sinne der Tarifnorm keine Beschäftigten Auslegung tarifvertraglicher Normen anhand von Sinn und tariflichem Gesamtzusammenhang

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann eine große Station i.S.d. Entgeltgruppe P 13 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD -K-VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind (wie BAG v. 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 -). Beschäftigte im Sinne der Tarifnorm sind Arbeitnehmer und Beamte, nicht aber Auszubildende, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst und Praktikanten. Auch Springer bzw. Vertretungskräfte, die lediglich vorübergehend ausfallende Stammkräfte ersetzen, sind bei der Beschäftigtenzahl nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.12.2019 - 6 BV 59/19 - teilweise abgeändert.

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Umgruppierung des Mitarbeiters B. C. rückwirkend zum 01.08.2017 in die Entgeltgruppe P 12 TVöD -K-VKA wird ersetzt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

I.