BAG - Urteil vom 13.05.2020
4 AZR 173/19
Normen:
TVöD/VKA § 12 Abs. 2; TVöD/VKA Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Vorbemerkung Nr. 9, Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 Vorbemerkung Nr. 1, Entgeltgruppe P 13;
Fundstellen:
AP TVöD § 12 Nr. 1
ArbRB 2020, 166
AuR 2020, 436
BAGE 170, 214
EzA-SD 2020, 10
EzA-SD 2020, 13
NZA 2020, 1495
NZA-RR 2020, 534
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13 vom 13.05.2020
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 798/18
ArbG Augsburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 676/18

Darlegungs- und Beweislastverteilung im EingruppierungsrechtsstreitAnzahl der Vollzeitäquivalente in einer Großen Station i.S.d. einschlägigen Tarifvertrages (EntgeltO (VKA) zum TVöD/VKA)Keine Begrenzung auf Pflegekräfte bei der Zahl der fachlich unterstellten Beschäftigten in der Leitung der Großen StationAnforderungen an das Tarifmerkmal Höheres Maß an Verantwortlichkeit

BAG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 173/19

DRsp Nr. 2020/7630

Darlegungs- und Beweislastverteilung im Eingruppierungsrechtsstreit Anzahl der Vollzeitäquivalente in einer "Großen Station" i.S.d. einschlägigen Tarifvertrages (EntgeltO (VKA) zum TVöD/VKA) Keine Begrenzung auf Pflegekräfte bei der Zahl der fachlich unterstellten Beschäftigten in der Leitung der "Großen Station" Anforderungen an das Tarifmerkmal "Höheres Maß an Verantwortlichkeit"

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann eine "große Station" iSd. Entgeltgruppe P 13 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff "in der Regel" haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Station als "groß" im Tarifsinn anzusehen ist. Orientierungssätze: