OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2017
6 A 2335/14
Normen:
LGG § 18; LPVG § 72;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2064/13

Annahme einer hinreichenden Aktualität einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Regelbeurteilung eines Beamten; Erstellung einer Anlassbeurteilung bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 6 A 2335/14

DRsp Nr. 2017/8507

Annahme einer hinreichenden Aktualität einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Regelbeurteilung eines Beamten; Erstellung einer Anlassbeurteilung bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung

Grundsätzlich ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Hat ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen, ist im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen im April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, über das diesbezügliche Beförderungsbegehren der Klägerin neu zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.