BVerwG - Urteil vom 31.05.2018
5 C 1.17
Normen:
SGB VIII § 6 Abs. 1; SGB VIII § 6 Abs. 3; SGB III § 27; SGB VIII § 41; SGB VIII § 85 Abs. 2 Nr. 9; SGB VIII § 88 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 224
DVBl 2018, 1489
DÖV 2018, 955
NVwZ-RR 2019, 44
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3879/08
OVG Niedersachsen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 14/13

Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland beim Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Gewährung von Hilfe zur Erziehung; Abgrenzung der Auslandshilfe von der Inlandshilfe; Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Jugendhilfeleistungen im Inland zugunsten eines in Rumänien geborenen und dort zunächst aufgewachsenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit

BVerwG, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 5 C 1.17

DRsp Nr. 2018/11884

Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland beim Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Gewährung von Hilfe zur Erziehung; Abgrenzung der Auslandshilfe von der Inlandshilfe; Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Jugendhilfeleistungen im Inland zugunsten eines in Rumänien geborenen und dort zunächst aufgewachsenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit

1. Die Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) setzt bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf mittels eines ausdrücklich oder konkludent gestellten Antrags an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird.2. Eine Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) wird in einem laufenden Verfahren auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht dadurch beendet und in eine Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) umgewandelt, dass sich zwar der Leistungsempfänger zum Zwecke der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt und dort aufhält, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der leistungsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland beibehält.