VG Hannover, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3879/08
OVG Niedersachsen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 14/13
Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland beim Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Gewährung von Hilfe zur Erziehung; Abgrenzung der Auslandshilfe von der Inlandshilfe; Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Jugendhilfeleistungen im Inland zugunsten eines in Rumänien geborenen und dort zunächst aufgewachsenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit
BVerwG, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 5 C 1.17
DRsp Nr. 2018/11884
Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland beim Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Gewährung von Hilfe zur Erziehung; Abgrenzung der Auslandshilfe von der Inlandshilfe; Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Jugendhilfeleistungen im Inland zugunsten eines in Rumänien geborenen und dort zunächst aufgewachsenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit
1. Die Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3SGB VIII) setzt bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf mittels eines ausdrücklich oder konkludent gestellten Antrags an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird.2. Eine Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3SGB VIII) wird in einem laufenden Verfahren auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht dadurch beendet und in eine Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1SGB VIII) umgewandelt, dass sich zwar der Leistungsempfänger zum Zwecke der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt und dort aufhält, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der leistungsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland beibehält.
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