KG - Urteil vom 08.08.2017
21 U 34/15
Normen:
SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 270/14

Annahme einer Ohne-Rechnung-Abrede durch das Gericht nach Klarstellung beider Parteien, eine solche Abrede nicht getroffen zu haben.

KG, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 21 U 34/15

DRsp Nr. 2017/14681

Annahme einer Ohne-Rechnung-Abrede durch das Gericht nach Klarstellung beider Parteien, eine solche Abrede nicht getroffen zu haben.

1. Ein Zivilgericht kann allein aufgrund von Indizien im Parteivortrag zu dem Schluss kommen, die Parteien eines Werkvertrags hätten eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei dies ausdrücklich geltend macht. 2. Erklären die Parteien auf den hier erforderlichen Hinweis des Gerichts übereinstimmend, tatsächlich keine solche Abrede getroffen zu haben, ist das Gericht aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess auch dann an diese klargestellte unstreitige Behauptung gebunden, wenn bestimmte Indizien weiter gegen ihre Richtigkeit sprechen.

I. Das Urteil des Landgerichts vom 5. März 2015 wird wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 48.405,20 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 1.822,96 € zu zahlen, beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2014.

2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass dem Widerbeklagten kein Anspruch in Höhe von 48.405,20 € gegen den Beklagten zu 2) zusteht.