Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin begehrt für das am ...03.1999 geborene Kind A Kindergeld. Die Klage richtet sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2016, wodurch die Festsetzung des Kindergeldes vom 09.09.2014 ab Februar 2016 aufgehoben wurde, da das Kind kein Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.
Der Beklagte hatte die Klägerin gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das für die Zeit ab Mai 2013 bis Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurück gefordert werde. Der Stand in Bezug auf die hier nicht streitgegenständliche Rückforderung ist dem Gericht nicht bekannt.
Dem angefochtenen Aufhebungsbescheid war Folgendes vorausgegangen:
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