BGH - Urteil vom 21.07.2017
V ZR 250/15
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 444;
Fundstellen:
BB 2017, 2754
DNotZ 2018, 217
MDR 2018, 21
NJW 2018, 389
NZM 2018, 631
NotBZ 2018, 103
VersR 2018, 302
WM 2018, 1712
ZIP 2018, 839
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 192/04
OLG Saarbrücken, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 266/10

Annahme eines Sachmangels bei Begründung eines Altlastenverdachts durch die frühere Nutzung eines Grundstücks; Objektive Arglist des Verkäufers bei Verschweigen der ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks; Sekundäre Darlegungslast des Verkäufers bzgl. eines seines Wissens nach ausgeräumten Altlastenverdachts

BGH, Urteil vom 21.07.2017 - Aktenzeichen V ZR 250/15

DRsp Nr. 2017/16244

Annahme eines Sachmangels bei Begründung eines Altlastenverdachts durch die frühere Nutzung eines Grundstücks; Objektive Arglist des Verkäufers bei Verschweigen der ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks; Sekundäre Darlegungslast des Verkäufers bzgl. eines seines Wissens nach ausgeräumten Altlastenverdachts

Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist dieses einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten. a) Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB.b) Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten - dem Verkäufer bekannten - Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten.