BGH - Urteil vom 10.07.2018
VI ZR 263/17
Normen:
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2049
DB 2018, 2560
MDR 2018, 1262
NJW-RR 2018, 1250
VersR 2018, 1400
WM 2018, 1639
ZIP 2018, 1678
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/13
KG, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 39/15

Annahme von Geldern durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern gehaltenen Kapitallebensversicherungen an den Kapitalnehmer; Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer zu Investitionszwecken als Zweck der Rechtsübertragung; Kündigung einer abgetretenen Lebensversicherung und Einziehung des Rückkaufswertes als eine Inkassodienstleistung; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums; Schadensersatzanspruch nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 263/17

DRsp Nr. 2018/11074

"Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern gehaltenen Kapitallebensversicherungen an den Kapitalnehmer; Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer zu Investitionszwecken als Zweck der Rechtsübertragung; Kündigung einer abgetretenen Lebensversicherung und Einziehung des Rückkaufswertes als eine Inkassodienstleistung; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums; Schadensersatzanspruch nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32, § 54 StGB § 17 RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine "Annahme von Geldern" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG liegt auch dann vor, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm "nur" Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer zu Investitionszwecken ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt.