KG - Urteil vom 24.05.2017
26 U 39/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 32 Abs. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/13

Schadensersatzansprüche gegen den Käufer einer Lebensversicherung

KG, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 26 U 39/15

DRsp Nr. 2017/8962

Schadensersatzansprüche gegen den Käufer einer Lebensversicherung

1. Dem Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung steht gegen den Verwaltungsrat einer Gesellschaft schweizerischen Rechts, die mit dem Ankauf von Lebensversicherungen beauftragt wurde, diese kündigte und sodann laufende Zahlungen aus den vereinnahmten Rückkaufwerten an die früheren Versicherungsnehmer leistete, ein Schadensersatzanspuch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu, da Gegenstand des Vertrages nicht die Annahme von "Geld" i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG ist. 2. Eine allzu extensive Auslegung oder gar analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG scheidet aus. 3. Gegenstand eines solchen Vertrages ist auch nicht die Annahme "unbedingt" rückzahlbarer Gelder, wie es § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG erfordert. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Veräußerer mit seiner Forderung im Rang hinter andere Gesellschaftsgläubiger zurück tritt. Dies gilt unabhängig von einer (daher nicht abschließend zu prüfenden) AGB-rechtlichen Unwirksamkeit des Rangrücktritts.

1. Das am 16. März 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 159/13 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat der Kläger zu tragen.