LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2011
18 Sa 1730/10
Normen:
KSchG § 11; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 127/10

Annahmeverzug bei einem Ausbildungsverhältnis; Unwirksame fristlose Kündigung; Angebot zur Prozessbeschäftigung; Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1730/10

DRsp Nr. 2012/6006

Annahmeverzug bei einem Ausbildungsverhältnis; Unwirksame fristlose Kündigung; Angebot zur „Prozessbeschäftigung“; Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes

1. a) Die fehlende subjektive Leistungsbereitschaft im Sinne des § 297 BGB ist eine Einwendung des Arbeitgebers gegen den Anspruch auf Annahmeverzug. b) Das Erfordernis der Leistungsbereitschaft bezieht sich auf die vertraglich vorgesehene Tätigkeit und muss unabhängig von der den Annahmeverzug begründenden Kündigung die Bereitschaft bestehen, die betreffende Arbeit bei dem Vertragspartner zu den vertraglichen Bedingungen zu leisten. c) Der Leistungswille ist tatsächlicher Natur, er ist nicht notwendig auf die Erfüllung des Vertragsverhältnisses gerichtet 2. Eine Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei „verpflichtet (seine) Ausbildung unverzüglich (…) wieder aufzunehmen“, da er „für den Fall des Widerspruchs gegen die fristlose Kündigung nicht von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt (wurde)“ lässt sich nicht als Angebot verstehen, die Ausbildung trotz der fristlosen Kündigung und während eines Kündigungsrechtstreits ordnungsgemäß weiterzuführen.