LAG Hamm - Urteil vom 08.09.1995
5 Sa 462/95
Normen:
BGB §§ 297, 611, § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 615 BGB Nr. 48
NZA-RR 1996, 281
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1166/93 - 22.09.94,

Annahmeverzug bei nicht ausgeräumten Zweifel an gesundheitlicher Unbedenklichkeit des Arbeitseinsatzes

LAG Hamm, Urteil vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 462/95

DRsp Nr. 2001/4093

Annahmeverzug bei nicht ausgeräumten Zweifel an gesundheitlicher Unbedenklichkeit des Arbeitseinsatzes

1. Der Arbeitnehmer kann trotz des tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung rechtlich zur Leistungsbewirkung außerstande sein, wenn nach einem ärztlichen Attest Zweifel bestehen an der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes für die Gesundheit des Arbeitnehmers. 2. In einem derartigen Fall unterliegt es der unvertretbaren Entscheidung des Arbeitgebers, ob er dessen Arbeitsangebot annehmen und insofern an einer Gesundheitsgefährdung mitwirken will.

Normenkette:

BGB §§ 297, 611, § 323 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen von Vergütungsansprüchen des Klägers aus Annahmeverzug Der 53-jährige Kläger ist seit dem 30. Januar 1990 als Reiniger bei der Beklagten beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Sein Stundenlohn beläuft sich auf 22,24 DM brutto.

Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.

Bis zum 05. April 1993 leistete der Kläger seine Arbeit in den Nachtstunden bei einer Maschinenbaufirma in E. In dieser Gemeinde wohnt auch er selbst.