Die Parteien streiten um das Bestehen von Vergütungsansprüchen des Klägers aus Annahmeverzug Der 53-jährige Kläger ist seit dem 30. Januar 1990 als Reiniger bei der Beklagten beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Sein Stundenlohn beläuft sich auf 22,24 DM brutto.
Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.
Bis zum 05. April 1993 leistete der Kläger seine Arbeit in den Nachtstunden bei einer Maschinenbaufirma in E. In dieser Gemeinde wohnt auch er selbst.
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