LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2005
18 Sa 598/05
Normen:
BGB § 615 Satz 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 1051/04 - 25.11.2004,

Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung - unsubstantiierte Einwände gegenüber ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 598/05

DRsp Nr. 2006/21478

Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung - unsubstantiierte Einwände gegenüber ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, ohne dass ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich ist; bei einer Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer gehen beide Arbeitsvertragsparteien davon aus, dass die Kündigung unwirksam und damit auch der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten ist.2. Trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können im Einzelfall Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen; trägt der hierfür darlegungspflichtige Arbeitgeber im Streitfall Tatsachen vor, die zu ernsten Zweifeln Anlass geben, kann dies dazu führen, dass der ärztlichen Bescheinigung nur noch ein geringer oder kein Beweiswert mehr zukommt.3. Erscheint die Arbeitnehmerin an den festgesetzten Untersuchungsterminen des Medizinischen Dienstes nicht, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass sie nicht arbeitsunfähig krank war, wenn sie ihr Nichterscheinen unwiderlegt mit einer Magen-Darm-Erkrankung entschuldigt.

Normenkette:

BGB § 615 Satz 1 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug und über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.