LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.1990
3 Sa 1363/90
Normen:
BGB §§ 296 297 615 ;
Fundstellen:
LAGE § 615 BGB Nr. 27
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 10.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1089/90

Annahmeverzug des Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers - Anzeige der Arbeitsfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 3 Sa 1363/90

DRsp Nr. 2002/8919

Annahmeverzug des Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers - Anzeige der Arbeitsfähigkeit

Will der zum Kündigungszeitpunkt arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer Annahmeverzug des Arbeitgebers herbeiführen, muss er auch dann die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit anzeigen, wenn er gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Normenkette:

BGB §§ 296 297 615 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 24.10.1991 - 2 AZR 112/91 - DRsp-ROM Nr. 1995/10282 -.

Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 10.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1089/90
Fundstellen
LAGE § 615 BGB Nr. 27