BAG - Urteil vom 07.12.2005
5 AZR 19/05
Normen:
BGB § 294 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 46
AuR 2006, 29
NJW 2006, 1453
NZA 2006, 435
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 71/04
ArbG Flensburg, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1148/03

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei streitigem Aufhebungsvertrag nur aufgrund tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 19/05

DRsp Nr. 2006/7487

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei streitigem Aufhebungsvertrag nur aufgrund tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung

Orientierungssätze:Ist das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers in der Regel eines tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.

Normenkette:

BGB § 294 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug.

Die im Jahre 1942 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 1975 beim Beklagten als Diplom-Psychologin beschäftigt. Sie war zuletzt in Süderbrarup in einer vom Diakonischen Werk des Kirchenkreises Angeln getragenen Erziehungsberatungsstelle tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Die Klägerin arbeitete bis Ende 1996 mittwochs und donnerstags zusammen 15 Stunden in der Erziehungsberatungsstelle. Die restliche Arbeitszeit war für Ausarbeitungen vorgesehen, die die Klägerin zu Hause in Hamburg erstellte.