BAG - Urteil vom 14.11.1985
2 AZR 98/84
Normen:
BGB § 293 § 294 § 295 § 296 § 615 ;
Fundstellen:
BAGE 50, 164
AP Nr. 5 zu § 615 BGB Böswilligkeit
AP Nr. 39 zu § 615 BGB
DB 1986, 1878
EWiR 1986, 1093
EzA § 615 BGB Nr. 46
JuS 1986, 1006
MDR 1986, 1051
NJW 1986, 2846
NZA 1986, 637
SAE 1988, 280
ZIP 1986, 1345
Vorinstanzen:
I. ArbG Reutlingen - Urteil vom 10.03.1983 - 1 Ca 424/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.1983 - 2 Sa 73/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Annahmeverzug des Arbeitgebers im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung

BAG, Urteil vom 14.11.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 98/84

DRsp Nr. 2005/1840

Annahmeverzug des Arbeitgebers im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung

»1. Kommt der Arbeitgeber im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung in Annahmeverzug, so endet dieser auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrages anbietet und der Arbeitnehmer dieses Angebot ablehnt (im Anschluß an BAGE 35, 324 = AP Nr. 32 zu § 615 BGB). 2. Die Ablehnung eines solchen Angebots des Arbeitgebers kann jedoch ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs im Sinne des § 615 Satz 2 BGB darstellen. Für diese Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Art und Begründung der Kündigung und das Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsprozeß an.«

Normenkette:

BGB § 293 § 294 § 295 § 296 § 615 ;

Tatbestand: