BAG - Urteil vom 18.09.2019
5 AZR 240/18
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 Abs. 1; TV-Ärzte § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 157
AuR 2020, 142
BAGE 168, 25
BB 2020, 243
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 221
EzA ZPO 2002 § 529 Nr. 1
EzA-SD 2020, 4
MDR 2020, 294
NJW 2020, 794
NZA 2020, 174
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 464/17
ArbG Essen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3018/11

Annahmeverzug des Arbeitgebers im ungekündigten ArbeitsverhältnisTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselnWahrung tariflicher Ausschlussfristen durch Klageerhebung auf vertragsgemäße Beschäftigung

BAG, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 240/18

DRsp Nr. 2020/1121

Annahmeverzug des Arbeitgebers im ungekündigten Arbeitsverhältnis Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln Wahrung tariflicher Ausschlussfristen durch Klageerhebung auf vertragsgemäße Beschäftigung

Mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung macht der Arbeitnehmer zugleich die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche im Sinne der ersten Stufe einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist geltend. Orientierungssätze: 1. Wendet sich ein Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine unwirksame Versetzung, liegt in der Klage auf Beschäftigung zugleich eine Geltendmachung der für diese Tätigkeit vereinbarten Entgeltansprüche im Sinne der ersten Stufe einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, die nicht vom Ausgang dieser Klage abhängen, wie Zahlungsansprüche, die nicht aus der vertragsgemäßen Beschäftigung folgen, sondern zusätzlich beispielsweise auf eine unrichtige Eingruppierung gestützt werden (Rn. 43). 2. Mit einer zulässigen Berufung gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Dies gilt selbst dann, wenn ihn das Arbeitsgericht als nicht erheblich betrachtet und es deshalb keine Feststellungen getroffen hat (Rn. 27).