ArbG Karlsruhe, vom 23.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 575/89
Annahmeverzug: Fehlen eines funktionsfähiger Arbeitsplatzes nach Wiedergenesung des Arbeitnehmers
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 13 Sa 33/90
DRsp Nr. 2002/7850
Annahmeverzug: Fehlen eines funktionsfähiger Arbeitsplatzes nach Wiedergenesung des Arbeitnehmers
1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung (§ 296BGB) und ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt (§ 297BGB), so gerät der Arbeitgeber ohne weiteres in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird.2. Der Arbeitnehmer braucht den Arbeitgeber weder aufzufordern, ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, noch seine Arbeitskraft anzubieten (gegen BAG EzA § 615BGB Nr. 43 - DRsp-ROM Nr. 1992/6559 - und EzA § 615BGB Nr. 44 - DRsp-ROM Nr. 1992/6473 -; im Anschluss an BAG EzA § 615BGB Nr. 66 - DRsp-ROM Nr. 2001/12003 -).