LAG Köln - Urteil vom 14.07.1995
13 Sa 390/95
Normen:
BAT § 15 Abs. 6b; BGB § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 744/93

Annahmeverzug: Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 390/95

DRsp Nr. 2001/4256

Annahmeverzug: Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmers

1. Für Zeiten des Annahmeverzugs hat der Arbeitgeber alle diejenigen Leistungen des Arbeitnehmers auf die bisherige Weise zu vergüten, die bei Annahme der angebotenen Arbeitskraft vermutlich angefallen wären. Dabei spricht zugunsten des Arbeitnehmers die sog Perpetuationsvermutung. 2. Ziff 1 gilt auch für bisher vom Arbeitgeber erbrachte Zusatzleistungen für Sonderaufgaben des Arbeitnehmers - ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer auf fortgesetzte Übertragung dieser Sonderaufgaben einen durchsetzbaren Anspruch gehabt hätte; also z.B. auch für die Bezahlung einer vereinbarten Rufbereitschaftspauschale, auch wenn wegen § 15 Abs. 6b BAT kein Anspruch auf Fortsetzung der bisher auf Anordnung geleisteten Rufbereitschaft bestand und die Anordnung einseitig widerruflich war. 3. Ziff 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Anordnung von Rufbereitschaft in wirksamer Weise widerrufen hat. Kein wirksamer Widerruf in diesem Sinne liegt jedoch vor, wenn er in der Versetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Rufbereitschaft gefunden werden soll und das Arbeitsgericht diese Versetzung als unwirksam erkannt hat - es sei denn, der Arbeitgeber macht durch substantiierten Vortrag plausibel, daß der Entzug der Rufbereitschaft auch für den bisherigen Arbeitsplatz gelten sollte, dieser mithin umgestaltet worden ist.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6b;