LAG Hamm - Urteil vom 22.09.2005
11 Sa 323/05
Normen:
BGB § 297 § 615 ; BAT § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 2034/04 - 20.01.2005,

Annahmeverzug und (Teil-) Abeitsfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 323/05

DRsp Nr. 2006/1622

Annahmeverzug und ("Teil-") Abeitsfähigkeit

»1. Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall). 2. Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer "Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs" nicht anerkannt werden.«

Normenkette:

BGB § 297 § 615 ; BAT § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 10.06.2004 bis zum 31.07.2004.