LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.12.2011
6 Sa 298/11
Normen:
BGB § 293; BGB § 397; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 693/11

Annahmeverzugslohn bei kündigungsbedingter Freistellung von der Arbeitspflicht; unbegründete Zahlungsklage bei Anrechnung anderweitigen Verdienstes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 298/11

DRsp Nr. 2012/15554

Annahmeverzugslohn bei kündigungsbedingter Freistellung von der Arbeitspflicht; unbegründete Zahlungsklage bei Anrechnung anderweitigen Verdienstes

1. Macht die Arbeitnehmerin geltend, dass die Arbeitgeberin ihr über eine Freistellungserklärung hinaus einen Erlassvertrag angeboten hat, mit dem nicht nur der Beschäftigungsanspruch entfallen sondern auch die Arbeitspflicht vertraglich erlassen werden sollte, sind dafür besondere Anhaltspunkte erforderlich. 2. Mit der Freistellung von der Arbeitspflicht erklärt die Arbeitgeberin regelmäßig nur, dass sie die Annahme der von der Arbeitnehmerin geschuldeten Arbeitsleistung abgelehnt; gemäß § 293 BGB gerät die Arbeitgeberin durch diese Erklärung in Annahmeverzug. 3. Durch die Erklärung im Kündigungsschreiben, sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr beschäftigen zu können, verzichtet die Arbeitgeberin auf ein Angebot der Arbeitsleistung seitens der Arbeitnehmerin und gerät dadurch gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug; ist der Beginn des Annahmeverzugs aufgrund der Erklärung im Kündigungsschreiben und der zeitlichen Festlegung der Arbeitspflicht hinreichend bestimmt, bedarf es keines wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerin, wenn die Arbeitgeberin hat erkennen lassen, die Arbeitnehmerin nach dem genannten Zeitpunkt nicht mehr beschäftigen zu können.