LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2023
8 Sa 48/23
Normen:
BGB § 615 S. 2; KSchG § 11 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1286/21

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für den Einwand böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes; Darlegung der konkreten Höhe des anzurechnenden Verdienstes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 48/23

DRsp Nr. 2024/4996

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für den Einwand böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes; Darlegung der konkreten Höhe des anzurechnenden Verdienstes

Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 615 S. 2 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG obliegt dem sich hierauf berufenden Arbeitgeber. Sie umfasst auch die Darlegung der konkreten Höhe des anzurechnenden Verdienstes, den der Arbeitnehmer in einem anderen Arbeitsverhältnis hätte erzielen können.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2022, Az. 9 Ca 1286/21, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.10.2021 nicht außerordentlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.01.2022 fortbestanden hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 EUR brutto abzgl. am 22.10.2021 gezahlter 917,91 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.832,09 EUR seit dem 01.11.2021 und aus jeweils 3.750,00 EUR seit dem 01.12.2021, 01.01.2022 und 01.02.2022 zu zahlen.