Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2021 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn und Schadensersatz wegen unterlassener behinderungsgerechter Beschäftigung der Klägerin.
Die am 1970 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin, war seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten als Kinderpflegerin in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 19.09.2016 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich einer im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeholten betriebsärztlichen Stellungnahme vom 22.01.2018 ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Kinderpflegerin auszuüben.
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