LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2023
17 Sa 804/22
Normen:
BGB § 615; BGB § 294; BGB § 295; IfSG § 20a Abs. 1 Nr. 1a; IfSG § 20a;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 125/22

Annahmeverzugslohnansprüche aus einem unbeendeten Arbeitsverhältnis wegen der Bereitstellung der Arbeitskraft einer Arbeitnehmerin ohne Covid-Impfnachweis

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 804/22

DRsp Nr. 2024/2055

Annahmeverzugslohnansprüche aus einem unbeendeten Arbeitsverhältnis wegen der Bereitstellung der Arbeitskraft einer Arbeitnehmerin ohne Covid-Impfnachweis

1. Entschied sich ein Arbeitgeber in einer Einrichtung iSd. § 20a Abs. 1 Nr. 1a IfSG dafür, dass Beschäftigte nur bei Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises iSd § 20a IfSG tätig werden durften, kann bei der notwendigen Interessenabwägung auch die Impfnachweispflicht als gesetzliche Wertentscheidung berücksichtigt werden. Die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers konnte sich der Arbeitgeber einer solchen Einrichtung bei der Aufstellung eines Konzeptes zu eigen machen, ohne den ihm zustehenden Ermessensspielraum zu überschreiten. Dies gilt jedenfalls , soweit es Beschäftigte betraf, die ihre Tätigkeit innerhalb der Einrichtung ausübten und zumindest in indirekten Kontakt mit anderen Beschäftigten und/oder insbesondere mit den in der Einrichtung betreuten Patienten und Patientinnen kamen. 2. Den bereits vor dem 16.03.2022 Beschäftigen, welche die Nachweise nicht vorlegten, konnte in einem solchen Fall der für die Begründung von Annahmeverzugslohnansprüchen notwendige Leistungswille fehlen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27.09.2022, Aktenzeichen 7 Ca 125/22, wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.