LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2020
L 32 AS 1455/20 B ER
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 40 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 709/20

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsAuszahlung vorläufig einbehaltener LeistungenEndgültige LeistungsbewilligungUngeklärter Sachverhalt

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 1455/20 B ER

DRsp Nr. 2021/133

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Auszahlung vorläufig einbehaltener Leistungen Endgültige Leistungsbewilligung Ungeklärter Sachverhalt

Eine endgültige Bewilligung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist rechtswidrig, wenn der Sachverhalt und namentlich die Hilfebedürftigkeit nicht abschließend geklärt sind.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte W B und G W bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 40 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und die Auszahlung vorläufig einbehaltener Leistungen.