LSG Thüringen - Beschluss vom 20.03.2020
L 2 KR 181/20 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 106; SGB V § 240 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 3747/19

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsWegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei BeiträgenAnspruch auf einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen L 2 KR 181/20 B ER

DRsp Nr. 2020/7120

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Beiträgen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung

1. Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung fällt unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; hingegen besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe.2. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich nicht, dass der Zuschuss - wirtschaftlich gesehen - einem Antragsteller zufließen muss, wenn er aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Höchstbeiträge entrichtet.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Februar 2020 aufgehoben. Der Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 16. August 2019 gegen den Bescheid vom 7. August 2019 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 106; SGB V § 240 Abs. 3 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.