Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Februar 2020 aufgehoben. Der Antrag vom 23. Dezember 2019 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 16. August 2019 gegen den Bescheid vom 7. August 2019 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
I.
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