SG Marburg - Beschluss vom 08.02.2008
S 12 KA 41/08 ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 6 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 ;

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassungsentziehung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens

SG Marburg, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 41/08 ER

DRsp Nr. 2008/4832

Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassungsentziehung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens

Die sofortige Vollziehung wirkt fort und ein Antrag auf einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses ist zulässig, wenn ein Zulassungsausschuss die sofortige Vollziehung seines Beschlusses über eine Zulassungsentziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anordnet und der Berufungsausschuss den gegen den Beschluss eingelegten Widerspruch als unbegründet zurückweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 6 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassungsentziehung.

Die 1962 geborene und jetzt 45-jährige Antragstellerin ist als Fachärztin für Kinderheilkunde seit 01. Februar 1995 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.