OLG Köln - Beschluss vom 05.04.2022
12 W 10/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 77/22

Anordnung des dinglichen Arrestes wegen Schadensersatzansprüchen aus (strafbarer) unerlaubter Handlung

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 12 W 10/22

DRsp Nr. 2022/15962

Anordnung des dinglichen Arrestes wegen Schadensersatzansprüchen aus (strafbarer) unerlaubter Handlung

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus (strafbarer) unerlaubter Handlung im Wege des dinglichen Arrestes folgt ein Arrestgrund nicht allein daraus, dass der Anspruchsgegner eine strafbare unerlaubte Handlung begangen hat. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn entweder die Straftat selbst oder zusätzliche Gesichtspunkte Aufschluss darüber geben, dass der Anspruchsgegner die Vollstreckung aus dem zu erwirkenden Urteil vereiteln oder erschweren wird. Von letzterem ist auszugehen, wenn der Anspruchsgegner begonnen hat, Gegenstände seines Vermögens auf Dritte zu verlagern.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24.03.2022 wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.03.2022 (21 O 77/22), dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 28.03.2022, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Wegen einer Schadensersatzforderung der Antragsteller in Höhe von USD 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2020 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner angeordnet.

2. 3. 4.