OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2017
12 B 1351/16
Normen:
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1947/16

(Anordnungs-)Anspruch auf stationäre Hilfe in einer Einrichtung der Jugendhilfe; (Anordnungs-)Anspruch auf ambulante Hilfe zur eigenverantwortlichen Lebensführung in Gestalt eines bestimmten Kontingents von Fachleistungsstunden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 12 B 1351/16

DRsp Nr. 2017/5290

(Anordnungs-)Anspruch auf stationäre Hilfe in einer Einrichtung der Jugendhilfe; (Anordnungs-)Anspruch auf ambulante Hilfe zur eigenverantwortlichen Lebensführung in Gestalt eines bestimmten Kontingents von Fachleistungsstunden

Eine ärztliche Bescheinigung, in der pauschal angegeben wird, dass der Jugendliche Anleitung, Beratung und Unterstützung durch ältere erwachsene Bezugspersonen benötigt, genügt nicht zur Darlegung der Notwendigkeit von jugendhilferechtlichen Maßnahmen zur eigenverantwortlichen Lebensführung.

Tenor

1.

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2;

Gründe

1.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die begehrte Beiordnung kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet.