Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
2.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die begehrte Beiordnung kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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