LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.07.2013
6 Sa 485/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5088/12

Anpassung des Arbeitsvertrags bei gemeinsamem KalkulationsirrtumFeststellungsklage eines Erziehers bei unveränderter Bezugnahme auf das Tarifrecht des Landes Berlin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 485/13

DRsp Nr. 2014/5984

Anpassung des Arbeitsvertrags bei gemeinsamem KalkulationsirrtumFeststellungsklage eines Erziehers bei unveränderter Bezugnahme auf das Tarifrecht des Landes Berlin

Zur Anpassung eines Arbeitsvertrags mit einer statischen Verweisung auf das Tarifrecht des Landes Berlin, mit der lediglich einer seit Jahren fehlerhaft vollzogenen Vertragspraxis hat entsprochen werden sollen.

1. Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 313 Abs. 2 BGB anzupassen, wenn dem Arbeitnehmer ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann. 2. Ist es zu einem gemeinsamen Kalkulationsirrtum allein deshalb gekommen, weil sich der Arbeitgeber eine falsche Beurteilung der Rechtslage zu Eigen gemacht hatte und war der daraus resultierende fehlerhafte Normenvollzug auch gerade der Grund dafür, dass es dem Arbeitgeber trotz Hinnahme der Vertragspraxis durch die Beschäftigten über einen Zeitraum von vielen Jahren versagt worden ist, sich auf Verwirkung gemäß § 242 BGB zu berufen, hat sich damit ein Risiko verwirklicht, das allein in seinem Bereich angesiedelt war.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.10.2012 - 37 Ca 5088/12 - geändert.