BAG - Urteil vom 30.08.2005
3 AZR 395/04
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 171
BAGE 115, 353
BB 2006, 1169
DB 2006, 732
NZA-RR 2006, 485
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 18 (5) Sa 1608/03 - 11.6.2004,
ArbG Essen, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2174/02

Anpassung von Betriebsrenten - Prüfungszeitraum für Anpassungsbedarf und reallohnbezogene Obergrenze - Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze - Billigkeitskontrolle konzerneinheitlicher Obergrenze - kein Anspruch auf erhöhte Anpassung bei fehlerhafter Berechnungsmethode ohne Auswirkung auf Höhe der Anpassung

BAG, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 395/04

DRsp Nr. 2006/6654

Anpassung von Betriebsrenten - Prüfungszeitraum für Anpassungsbedarf und reallohnbezogene Obergrenze - Ermittlung des Kaufkraftverlustes und der reallohnbezogenen Obergrenze - Billigkeitskontrolle konzerneinheitlicher Obergrenze - kein Anspruch auf erhöhte Anpassung bei fehlerhafter Berechnungsmethode ohne Auswirkung auf Höhe der Anpassung

»Auch nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag.«

Orientierungssätze:1. § 16 BetrAVG verbietet es grundsätzlich nicht, mehrere Versorgungsleistungen zusammenzufassen und für die Anpassung als Einheit zu betrachten. Ob eine getrennte Anpassung geboten ist, hängt in erster Linie von der Auslegung der Versorgungszusagen und der ihnen zugrunde liegenden Versorgungsregelungen ab.