BAG - Urteil vom 30.11.2010
3 AZR 754/08
Normen:
BetrAVG § 16; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4; Leistungsordnung des Essener Verbandes (i.d.F. v. 1. Januar 2004) LO § 9 Abs. 2; Leistungsordnung des Essener Verbandes (i.d.F. v. 1. Januar 2004) LO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 1002
NZA-RR 2011, 593
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 265/08
ArbG Köln, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7894/07

Anpassung von nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes; Ausschluss bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Diskriminierung wegen des Alters

BAG, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 754/08

DRsp Nr. 2011/4070

Anpassung von nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes; Ausschluss bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Diskriminierung wegen des Alters

1. Wer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, wird er nicht von Teil I der LO erfasst und kann damit nicht nach § 9 Abs. 2 LO eine Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend den Beschlüssen des Essener Verbandes verlangen; auf ihn findet vielmehr der in Teil II der LO enthaltene § 11 Abs. 3 LO Anwendung, wonach die Leistungen ab Eintritt des Leistungsfalls durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft werden. 2. Der Ausschluss vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach dem AGG.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 2008 - 2 Sa 265/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4; Leistungsordnung des Essener Verbandes (i.d.F. v. 1. Januar 2004) LO § 9 Abs. 2; Leistungsordnung des Essener Verbandes (i.d.F. v. 1. Januar 2004) LO § 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 zu erhöhen.