LAG Köln - Urteil vom 17.11.2016
7 Sa 357/16
Normen:
ArbZG § 2; ArbZG § 6; MiLoG § 3; GG Art. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3669/15

Anrechenbarkeit einer Besitzstandszulage auf den Mindestlohn

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 357/16

DRsp Nr. 2020/13359

Anrechenbarkeit einer Besitzstandszulage auf den Mindestlohn

Zur Anrechenbarkeit einer sog. Besitzstandszulage auf den gesetzlichen Mindestlohn (vorliegend bejaht).

Eine aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlte Besitzstandszulage ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Anspruch auf dem gesetzlichen Mindestlohn erfüllt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.02.2016 in Sachen 1 Ca 3669/15 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird auf den Antrag zu 3) hin verurteilt, an den Kläger 53,23 € brutto zu zahlen.

Die Klageanträge zu 1) und 2) bleiben abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2; ArbZG § 6; MiLoG § 3; GG Art. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Arbeitgeberin im Zeitraum Februar bis September 2015 die Ansprüche des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt und angemessene Nachtzuschläge im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG gezahlt hat. Ferner verlangt der Kläger eine anteilige Besitzstandszulage für die Zeit vom 21. - 31.07.2015.

1) 2) 3)