BGH - Beschluss vom 17.06.2014
X ZB 8/13
Normen:
VV- RVG Nr. 2300; GWB § 118 Abs. 1; GWB § 124 Abs. 2; SGB V § 130a Abs. 8;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 865
BauR 2014, 1834
MDR 2014, 1051
NJW 2014, 3163
NZBau 2014, 5
NZBau 2014, 652
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VII Verg 103/11

Anrechnung der für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen X ZB 8/13

DRsp Nr. 2014/11283

Anrechnung der für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens

Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 2300; GWB § 118 Abs. 1; GWB § 124 Abs. 2; SGB V § 130a Abs. 8;

Gründe

I. Die Divergenzvorlage bezieht sich auf die Kostenfestsetzung in einem Nachprüfungsverfahren, das den Abschluss einer Rabattvereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand hatte. Die Antragstellerin nahm ihren Nachprüfungsantrag zurück, nachdem die Vergabekammer des Bundes diesen zurückgewiesen und der Vergabesenat die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Entscheidung der Vergabekammer gerichteten sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 GWB abgelehnt hatte.