BAG - Urteil vom 11.12.2014
6 AZR 562/13
Normen:
Vergütungstarifvertrag Nr. 5 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VTV vom 13. Januar 2011) § 4 Abs. 2; Vergütungstarifvertrag Nr. 5 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VTV vom 13. Januar 2011) § 4 Abs. 6; Tarifvertrag über Langzeitkonten für die in den operativen FS-Diensten der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (LZK-TV 2008 vom 5. Dezember 2008) § 4; Tarifvertrag über Langzeitkonten für die in den operativen FS-Diensten der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (LZK-TV 2008 vom 5. Dezember 2008) § 6; Tarifvertrag über Langzeitkonten für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Langzeitkontentarifvertrag - LZK-TV 2012 vom 17. Januar 2012) § 4; Tarifvertrag über Langzeitkonten für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Langzeitkontentarifvertrag - LZK-TV 2012 vom 17. Januar 2012) § 6;
Fundstellen:
AP Flugsicherung Nr. 6
NZA-RR 2015, 199
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 71/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1148/11

Anrechnung der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung unter Inanspruchnahme des Guthabens aus dem Langzeitkonto gem. § 4 Abs. 2 VTV

BAG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 562/13

DRsp Nr. 2015/2808

Anrechnung der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung unter Inanspruchnahme des Guthabens aus dem Langzeitkonto gem. § 4 Abs. 2 VTV

Orientierungssätze des Gerichts: 1. § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 erfasste auch die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung. 2. § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 war lex specialis gegenüber § 4 Abs. 6 VTV. 3. Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung unter Inanspruchnahme des Guthabens aus dem Langzeitkonto war deshalb gemäß § 6 Satz 1 LZK-TV 2008 auch während einer Elternzeit unschädlich für die Stufenlaufzeit nach § 4 Abs. 2 VTV.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 71/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. April 2012 - 1 Ca 1148/11 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 918,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 459,00 Euro beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und aus weiteren 459,00 Euro beginnend mit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: