OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.09.2020
2 LB 11/20
Normen:
SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 84/17

Anrechnung der Zeit eines Auslandseinsatzes im Ruhegehaltssatz

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 2 LB 11/20

DRsp Nr. 2020/17849

Anrechnung der Zeit eines Auslandseinsatzes im Ruhegehaltssatz

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2017 verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Antrag des Klägers auf doppelte Berücksichtigung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung vom 25. Mai 1995 bis zum 23. September 1995, vom 1. Februar 1996 bis zum 22. März 1996 und vom 24. März 1999 bis zum 29. April 1999 in der Adria als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. März 2017 erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrages,

seinen Ruhegehaltssatz unter doppelter Anrechnung der Zeiten von Auslandseinsätzen in den Jahren 1995, 1996 und 2000 mit Wirkung ab dem 1. März 2017 erneut zu berechnen.

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