OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.09.2020
2 LB 8/20
Normen:
SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 100/17

Anrechnung der Zeit eines Auslandseinsatzes im Ruhegehaltssatz

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 2 LB 8/20

DRsp Nr. 2020/17850

Anrechnung der Zeit eines Auslandseinsatzes im Ruhegehaltssatz

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Antrag des Klägers auf doppelte Berücksichtigung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung vom 8. Mai 2001 bis zum 10. November 2001 im Kosovo als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. März 2016 erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrages, seinen Ruhegehaltssatz unter doppelter Anrechnung der Zeit eines Auslandseinsatzes im Jahr 2001 mit Wirkung ab dem 1. März 2016 erneut zu berechnen.