LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.11.2016
5 Sa 298/15
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; LTV § 5 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 4
LAGE MiLoG § 1 Nr. 7
NZA-RR 2017, 140
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 149/15

Anrechnung einer tariflichen Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 298/15

DRsp Nr. 2016/19407

Anrechnung einer tariflichen Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn

1. Eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie, die zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt und bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt wird, ist regelmäßig geeignet, den gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu erfüllen. 2. Die Funktion des Mindestlohns gebietet es nicht, die Anwesenheitsprämie zusätzlich zu diesem zahlen. Die Anwesenheit bzw. das Tätigwerden am Arbeitsplatz ist mit dem Mindestlohn abgegolten.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2015 - 3 Ca 149/15 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliches Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2015 € 1,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; LTV § 5 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechenbarkeit einer tarifvertraglichen Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn.