LAG Chemnitz - Urteil vom 09.02.2016
3 Sa 525/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV § 4 Nr. 3.5;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1135/15

Anrechnung einer Treueprämie auf den tariflichen Mindestlohn

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 525/15

DRsp Nr. 2016/9711

Anrechnung einer "Treueprämie" auf den tariflichen Mindestlohn

1. Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die von der Arbeitgeberin erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist, so dass dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den die Arbeitnehmerin als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung der Arbeitgeberin, die diese aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen ist; im Falle einer funktionalen Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen (ähnlich der bei aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG) ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen.