BAG - Urteil vom 22.03.2017
5 AZR 337/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 293;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 151
EzA KSchG § 11 Nr. 10
NZA 2017, 988
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 31/15
ArbG Hamburg, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 323/14

Anrechnung entgangenen Zwischenverdienstes bei unwirksamer KündigungBöswilliges Unterlassen des Erzielens anderweitigen VerdienstesZumutbarkeit der Aufnahme einer anderweitigen ArbeitBerechnung des entgangenen Zwischenverdienstes

BAG, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 337/16

DRsp Nr. 2017/9410

Anrechnung entgangenen Zwischenverdienstes bei unwirksamer Kündigung Böswilliges Unterlassen des Erzielens anderweitigen Verdienstes Zumutbarkeit der Aufnahme einer anderweitigen Arbeit Berechnung des entgangenen Zwischenverdienstes

Orientierungssatz: Die aus § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG folgende Obliegenheit des gekündigten Arbeitnehmers, anderweitigen Verdienst außerhalb des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu erzielen, kann die Pflicht des Arbeitnehmers, eigene Angebote abzugeben, mit einschließen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 - 6 Sa 31/15 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2015 - 14 Ca 323/14 - stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 293;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdiensts während des Annahmeverzugs.