LAG Hamburg - Urteil vom 24.02.2016
6 Sa 31/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 615 S. 1; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 323/14

Zwischenverdienst nach unwirksamer KündigungHöhe des Annahmeverzugsanspruchs nach unwirksamer Kündigung durch die Betriebsveräußerin und Ablehnung eines verschlechternden Arbeitsvertrags mit der Betriebserwerberin

LAG Hamburg, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 31/15

DRsp Nr. 2016/11164

Zwischenverdienst nach unwirksamer Kündigung Höhe des Annahmeverzugsanspruchs nach unwirksamer Kündigung durch die Betriebsveräußerin und Ablehnung eines verschlechternden Arbeitsvertrags mit der Betriebserwerberin

Es liegt kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst i.S. von § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG vor, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB für unwirksam hält, ein Angebot des potentiellen Betriebsübernehmers auf Abschluss eines auf Dauer angelegten Arbeitsvertrags zu schlechteren Bedingungen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist ablehnt. Es ist einem Arbeitnehmer nicht zumutbar, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der nach seiner Rechtsauffassung wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2015 - Az. 14 Ca 323/14 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 9. Oktober 2014 € 35.560,00 brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.694,56 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.