LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2016
16 Sa 1627/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; § 1 Abs. 2 S. 1MiLoG;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 551/15

Anrechnung gezahlter Leistungs- und Akkordzulagen auf den Mindestlohn

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 1627/15

DRsp Nr. 2016/9295

Anrechnung gezahlter Leistungs- und Akkordzulagen auf den Mindestlohn

Bei der Anrechnung von Leistungen auf den gesetzlich begründeten Mindestlohn ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist. Hiervon ist bei einer gemeinsam mit der Grundvergütung monatlich ausgezahlten Leistungszulage auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2015, Az. 1 Ca 551/15, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1; § 1 Abs. 2 S. 1MiLoG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten gezahlte Leistungs-/ Akkordzulage auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar ist.

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 26.08.2002 bei der Beklagten, die elektronische Baugruppen entwickelt und produziert, als Montagehelferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Sie ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats.

Hinsichtlich der Vergütung ist im Arbeitsvertrag der Parteien folgendes vereinbart:

"§ 3 Vergütung

Die Vergütung des Mitarbeiters erfolgt grundsätzlich im Akkordlohn.

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