Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2015, Az.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten gezahlte Leistungs-/ Akkordzulage auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar ist.
Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 26.08.2002 bei der Beklagten, die elektronische Baugruppen entwickelt und produziert, als Montagehelferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Sie ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats.
Hinsichtlich der Vergütung ist im Arbeitsvertrag der Parteien folgendes vereinbart:
"§ 3 Vergütung
Die Vergütung des Mitarbeiters erfolgt grundsätzlich im Akkordlohn.
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