LAG Chemnitz - Urteil vom 30.11.2016
8 Sa 401/16
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 3; TV-L § 17 Abs. 2; TV-L § 40 Nr. 5; TV-L § 44 Nr. 2a Ziff. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 748/16

Anrechnung von Berufserfahrung und Restlaufzeiten bei der Stufenzuordnung eines Hochschulmitarbeiters

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 401/16

DRsp Nr. 2018/1497

Anrechnung von Berufserfahrung und Restlaufzeiten bei der Stufenzuordnung eines Hochschulmitarbeiters

1. Die §§ 16 und 17 TV-L bilden eine in sich geschlossene Regelung für die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeit. Ausgangspunkt ist eine erfahrungsbezogene Stufenzuordnung und über § 17 Abs. 2 TV-L ein erfahrungs- und leistungsbezogener Stufenaufstieg. 2. § 16 Abs. 2 TV-L hat den Zweck, durch Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes und auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne des § 40 TV-L gilt dies in besonderem Maße, da sie im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen sind, nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel zu vermeiden. 3. Ein weiterer Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L besteht darin, bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung zu würdigen, weil sie dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt. Für Beschäftigte an Hochschulen haben die Tarifvertragsparteien daher geregelt, dass bei Einstellung in den Entgeltgruppen 13 bis 15 und im Fall einer Vorbeschäftigung bei den dort genannten Arbeitgebern grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 TV-L in der Fassung des § Nr. eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § Abs. anzunehmen ist.